Erbrecht - Wahlmöglichkeit in Anspruch nehmen
7. Juli 2009 – 19:03Vom Deutschen Forum für Erbrecht aus München wird geraten, sich als Erbe trotz der bald endenden Möglichkeit zur Wahl beim Erbrecht auch nur im Falle eines Verdachts davon Gebrauch zu machen. Ein Widerruf könne auch später noch vollzogen werden.
Zum Ende des Monats endet die Möglichkeit, nach altem und dem neuen Recht auswählen zu können. Dies gilt allerdings nur für Erbschaften, die im Zeitraum des gesamten letzten Jahres eingetreten sind. Für Schenkungen trifft dies nicht zu.
Gerade für Kinder und Ehepartner, die eine von ihnen selbst genutzte Immobilie erben, kann es durchaus lohnenswert sein, sich für das neue Recht zu entscheiden. Gemäß Ausführungen von Fachanwälten kann dies mit einem einfachen Brief dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Es sei dabei unerheblich, ob schon ein Erbschaftssteuerbescheid erlassen wurde oder auch eine entsprechende Erbschaftssteuererklärung noch nicht eingereicht wurde. Wird im Nachhinein bemerkt, dass die alte Rechtssprechung sich günstiger auswirkt, ist ein Widerruf möglich, der sogar zur Unanfechtbarkeit des steuerlichen Bescheides führen kann. http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/662333
Ähnliche News:
Sorry, die Kommentarfunktion ist deaktiviert.