Geschiedene müssen schneller wieder arbeiten
17. April 2009 – 20:13BGH fällt Grundsatzurteil zum neuen Unterhaltsrecht
Gemäß einem am Mittwoch gefällten Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) stehen geschiedene Alleinerziehende nun in der Pflicht, sich zeitnah um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Damit hat der BGH bezüglich des seit 2008 geltenden neuen Unterhaltsrechts ein erstes Urteil gefällt.
Sind genug Möglichkeiten vorhanden, um das Kinder betreuen lassen zu können, ist es nach diesem Urteil möglich, dass schon die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung vor dem siebenten Lebensjahr des Kindes wegfallen kann. Dies sei trotz alledem immer noch von dem jeweils zuständigen Familiengericht zu prüfen.
Geklagt hatte ein Vater, der monatlich 830,- EUR an Unterhalt für die Betreuung an seine geschiedene Frau zahlen musste. Bereits 2003 war die Trennung erfolgt. Im Jahr 2006 wurde dann die Scheidung vollzogen. Die Ehefrau war als Lehrerin angestellt mit einer 70-Prozent-Arbeitsstelle. Sie betreute allein das gemeinsame Kind, was an Asthma erkrankt ist und nur bis jeweils 16.00 Uhr im Schulhort betreut wird. Vom Berliner Kammergericht ist aber nun noch zu prüfen, ob die Arbeitszeit bei 100 Prozent auch über 16.00 Uhr hinaus gehen würde, denn dann müsste der gemeinsame Sohn noch eine weitere Betreuung erhalten.
Nach der alten Rechtsprechung musste der Alleinerziehende bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr nicht und bis zum Alter von 15 Jahren nur Teilzeit arbeiten.
Der mit dem neu eingeführten Unterhaltsrecht hat der Alleinerziehende nur noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dies kann aber unter Umständen auch fortgeführt werden.
Ein weiteres Kriterium ist hier auch, wie lange die Ehe gedauert hat und wer für die Kinderbetreuung zuständig war. Ist beispielsweise zwischen den Eheleuten vereinbart worden, dass die Frau diese Aufgabe übernimmt und dafür aus dem Berufsleben ausscheidet, kann sie nach einer Scheidung auf eine längere Zahlung von Betreuungsgeld bestehen.
Urteil von 18. März 2009 – Az: XII ZR 74/08
Quelle: Handelsblatt
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