Hauskauf - Doppelbesteuerung für Bauherren auf der Kippe

5. Mai 2009 – 18:06

Bei einem Erwerb einer Immobilie müssen Bauherren sowohl Grunderwerb- als auch Umsatzsteuer zahlen. Dies verstößt nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts gegen das EU-Recht und hat deshalb den Europäischen Gerichtshof hierzu um Beurteilung der Sachlage gebeten. Bis zu einer Urteilsverkündung sollten Bauherren daher gegen einen Bescheid zur Erhebung von Grunderwerbssteuer Einspruch erheben.

Klaus Kellhammer (Verband Privater Bauherren) sagte dazu: „Kippt der EuGH die deutsche Steuerregelung, erhalten Grundeigentümer aber nur dann ihr Geld vom Fiskus zurück, wenn sie dem Steuerbescheid widersprochen haben“.

Die Grunderwerbsteuer wird dann erhoben, wenn ein Bauherr ein Grundstück erwirbt und darauf seine Immobilie baut. Er hat darüber hinaus auch die Steuern für die Kosten der Errichtung zu zahlen, die aber bereits steuerlich durch die Umsatzsteuer erfasst sind. Damit liegt hier eine Doppelbesteuerung vor, worin ein Verstoß gegen das EU-Recht gesehen wird. „Die Grunderwerbsteuer auf die Bauleistung könnte eine zusätzliche Sonderumsatzsteuer darstellen“ erklärte Jörg Grune als Gerichtssprecher. Weiterhin liege hier eine Ungleichbehandlung vor: „Bauherren, die auf einem von einem privaten Verkäufer erworbenen Grundstück die Immobilie errichten lassen, zahlen nur auf den Grundstückspreis die Grunderwerbsteuer“ so Jörg Grune weiter. Meistens vollzieht sich der Kauf eines Grundstückes und die Errichtung einer Immobilie von einem Anbieter. Somit laut Grune:„Wenigstens jeder zweite deutsche Bauherr dürfte daher von der Doppelbelastung betroffen sein“.

Anhand eines Beispiel sind die finanziellen Belastungen nachfolgend aufgezeigt: Bei einem Erwerb einer schlüsselfertigen Immobilie, deren Bauleistung etwa 200.000,- EUR kostet und das Baugrundstück 100.000,- EUR, zahlt der Erwerber auf die Bauleistung 19 Prozent Umsatzsteuer, was einer Gesamtsumme von 338.000,- EUR entspricht. Darauf wird die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 Prozent erhoben, was 11.830,- EUR ergibt. In Berlin wären das sogar bei den dort gültigen 4,5 Prozent Grunderwerbsteuer 15.210,- EUR. Würde lediglich das Grundstück besteuert, wären nur 3.500,- EUR und in Berlin 4.500,- EUR Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Bauherren wird daher geraten, Widerspruch gegen Bescheide mit Hinweis auf das EuGH-Aktenzeichen (C-156/08) einzulegen. Das kann auch gegen Bescheide, die bis zu vier Wochen alt sind, erfolgen. Laut Grune werden Bescheide ohne Widerspruch nach dem Ablauf der Frist von einem Monat rechtskräftig. Allerdings muss die Grunderwerbsteuer erst einmal entrichtet werden. Das Geld wird zurückgezahlt, sollte sich der Europäische Gerichtshof der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichtes anschließen. Eine Urteilsverkündung ist in ca. 20 Monaten zu erwarten. http://www.welt.de/finanzen/article2011474/Doppelbesteuerung_bei_Hauskauf_auf_der_Kippe.html

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