Keine Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort
5. Mai 2009 – 18:02Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 07.10.2008 (Aktenzeichen: X ZR 37/08) entschieden, dass gemäß der vom Europäischen Parlament erlassenen Verordnung (EG) Nummer 261/2004 eine Pflicht zur Flugkostenerstattung nur dann besteht, wenn es sich bei der Verspätung um mehr als fünf Stunden handelt. Darüber hinaus besteht aber kein Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber dem Veranstalter der Reise.
Konkret hatte der Kläger auf gerichtlichem Weg von seinem Reiseveranstalter die Kosten für eine zweiwöchige Studienreise zurückverlangt Der Flug sollte von Düsseldorf, via Amsterdam nach Reykjavik/Island gehen. Aus technischen Gründen konnte der Anschlussflug nach Reykjavik nicht wie vorgesehen um 14.00 Uhr erfolgen. Der Kläger buchte einen Rückflug, nachdem er sechs Stunden ohne Aussicht auf einen Weiterflug gewartet hatte. In seiner Klagebegründung gab er an, dass er den Reisevertrag gegenüber seinem Reiseveranstalter gemäß entsprechender Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen kündigen konnte. Nach seiner Ansicht konnte er demnach ab fünf Stunden Wartezeit eine Rückerstattung der Kosten für den Flug sowie für den Rückflug verlangen.
Insgesamt verlangte der Kläger eine vollständige Rückerstattung des gesamten Reisepreises. Davon waren noch die Kosten für den Rückflug sowie die teilweise schon erfolgte Kostenerstattung vom Reiseveranstalter abgezogen worden.
In allen Vorinstanzen war der Kläger erfolglos und auch vom Bundesgerichtshof wurde auf die Verordnung hingewiesen, da lediglich Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, nicht aber gegen den jeweiligen Veranstalter der Reise geltend gemacht werden konnten. Weiterhin argumentierte der BGH dahingehend, dass ein Erstattungsanspruch bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden nur gegenüber der Luftverkehrsbeförderung besteht. Bei einer Pauschalreise hingegen sind hierin mehrere Leistungen enthalten. Insofern kommt dem darin enthaltenden Flug auch eine andere Bedeutung zu. Die Frage ist dann im jeweiligen Fall zu klären, inwieweit eine Flugverspätung zu einer Beeinträchtigung der gesamten Reise beiträgt und ob es dann gerechtfertigt sei, den gesamten Reisevertrag zu kündigen.
Das Gericht kam bei dem vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Kläger lediglich einen, höchstens jedoch zwei Tage von seiner 14 Tage gebuchten Reise versäumt hätte und dies durchaus noch für den Kläger akzeptabel gewesen wäre. Das Gericht hat daher keinen Grund gesehen, die Rechtmäßigkeit der Kündigung dieser Reise zu bestätigen. http://www.jurablogs.com/de/reiserecht-keine-erstattung-des-gesamten-pauschalreisepreises-bei-verspaetetem-anschlussflug
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