Krankenkasse verlangt Zusatzbeitrag - Sonderkündigungsrecht

13. Mai 2009 – 17:51

Wenn Krankenkassen von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben wollen, wird diesen dann ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Diese Information kommt von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (Mainz).

Eine Kündigung ist zu dem Monat möglich, in dem das erste Mal der Zusatzbeitrag gezahlt werden soll. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten darauf hinzuweisen, und zwar einen Monat vor dessen Erhebung. Ab 1. Juli werden voraussichtlich 16 gesetzliche Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben. Etwa 4,5 Mio. Versicherte werden davon betroffen sein. Hat die Krankenkasse nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. Wird eine Kündigung ausgesprochen, wird sie ab dem übernächsten Monatsende wirksam. Gisela Rohmann von der Verbraucherzentrale dazu: „Wird der Zusatzbeitrag in dieser Zeit schon fällig, müssten Versicherte, die gekündigt haben, diesen aber nicht mehr zahlen. Eine Kündigung sollte also unverzüglich dann ausgesprochen werden, wenn man die zusätzlichen Beiträge nicht bereit ist aufzubringen.

Parallel zum Start des Gesundheitsfonds 2009 hatte man auch den Krankenkassen das Recht auf Erhebung eines Zusatzbeitrages zugestanden. Den Versicherten steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Wird jedoch die Sonderkündigungsfrist überschritten, kann eine Kündigung erst nach dem Ablauf von 18 Monaten wieder ausgesprochen werden.

Bei einem Abschluss eines Wahltarifes in Kombination mit einer vertraglich vereinbarten Vertragsmindestdauer ist ein Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Höhe des Zusatzbeitrages höchstens ein Prozent der beitragspflichtigen Einkünfte betragen darf.
Weitere Informationen sind auf der Website der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erhältlich: www.verbraucherzentrale-rlp.de.http://www.ka-news.de/ratgeber/geld-und-recht/art161,191071

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