Nebenkostenabrechnung verspätet: BGH stärkt Mieter

30. Januar 2009 – 12:47

Am 19. Januar hat der Bundesgerichtshof ein neues Urteil (Az: VIII ZR 107/08) zur Thematik verspätete Nebenkostenabrechnungen gefällt und sich damit klar auf die Seite der Mieter gestellt.

Nunmehr steht der Vermieter in der Beweispflicht, dass dem Mieter die entsprechende Abrechnung in dem vorgeschriebenen Zeitrahmen zugegangen ist. Kann er das nicht, muss der Mieter keine Rückzahlungen leisten. Der Nachweis, wann der Postausgang erfolgt ist, genügt hierfür nicht.

In dem verhandelten Fall verweigerte sich eine Mieterin, Betriebskosten in Höhe von etwa 270,- EUR nachzuzahlen. Sie führte aus, dass sie eine entsprechende Rechnung nicht erhalten hätte. Die Vermieterin jedoch meinte, die Post noch vor den Weihnachtsfeiertagen 2005 versandt zu haben. Als Zeugen hierfür benannte sie ihren Lebensgefährten.

Die Richter vertraten jedoch die Ansicht, dass in diesem Fall die Vermieterin bei einem Postverlust das Risiko tragen würde. Dass die Vermieterin rechtzeitig die Post verschickt hatte, wurde vom Gericht nicht als Beweis anerkannt.

Vom Deutschen Mieterbund wurde das Urteil positiv aufgenommen. Hier vertritt man die Ansicht, dass solche Briefe per Einschreiben versandt werden sollten. Jedoch zu einem Versandt als Einschreiben mit Rückschein kam der Hinweis, dass dies erst dann als zugestellt gilt, wenn es bei der Post quittiert worden ist.

Nebenkostenabrechnungen sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 556) „dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen“. Wolfgang Ball, BGH-Senatsvorsitzender, betonte hierzu, dass man damit Mieter vor verspäteten Nachforderungen schützen will.

Weitere Informationen sind unter www.bundesgerichtshof.de erhältlich. Quelle

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