Erbrechts-Reform - Kürzere Verjährung
13. Juli 2009 – 16:57Mit der Erbreform wird es künftig schwerer sein, Nachkommen zu enterben. Dafür werden jene, die ihre Eltern oder auch Großeltern gepflegt haben, begünstigt. Darüber hinaus gelten geringere Verjährungsfristen.
Am 2. Juli 2009 wurde entsprechendes Gesetz geändert, wonach nun Ansprüche auf ein Erbe nach drei Jahren verjährt sind. Dabei gilt eine längere Verjährungsfrist, wenn es dem Erben nicht möglich war, an die Hinterlassenschaft zu gelangen.
Mit der Änderung des Gesetzes hat man beabsichtigt, das seit über 100 Jahren existierende Gesetz den heutigen Gegebenheiten besser anzupassen. Allerdings kam Kritik vom Deutschen Forum für Erbrecht. Man hatte die Begründung „ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel“ für die Aussetzung des Pflichtteils gelöscht. Zukünftig kann dies nur noch geschehen, wenn derjenige „wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde“. Dies sieht man allerdings als „lebensfremd“ an.
Bisher war ein höherer Erbteil nur möglich, wenn man für die Pflege seinen Beruf aufgab. Nach dem neuen Recht kann eine Pflege von Verwandten nun auch zeitgleich mit der Berufsausübung erfolgen.
Für Schenkungen hat man sich für das Abschmelzmodell entschieden. Hierbei wird eine getätigte Schenkung im ersten Jahr zu vollumfänglich und in den darauffolgenden um je ein Zehntel abgeschmolzen. In der Vergangenheit hatte man Schenkungen über einen Zeitraum von zehn Jahren komplett berücksichtigt. Nun können Schenkungen auch im fortgeschrittenen Alter Sinn machen, „da sie unerwünschte Pflichtteilansprüche zumindest teilweise reduzieren“. So begründete zumindest das Forum für Erbrecht. Anrechnungen sind auch im Nachhinein in einem Testament des Schenkenden zufügbar. „Das mag in vielen Fällen gerecht sein, vor allem auch im Verhältnis zu den Geschwistern des Beschenkten.“http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1242833604818.shtml
Ähnliche News:
Sorry, die Kommentarfunktion ist deaktiviert.