Steuerbescheid: Einspruch durch formloses Schreiben

26. August 2009 – 20:21

Sollte eine Nachzahlung auf Grund des Steuerbescheides gefordert werden, ist die Einlegung eines Einspruches mit einem formlosen Brief möglich. Hierin müssen Name, Steuernummer, Datierung des Steuerbescheides und die entsprechende Begründung für den Einspruch enthalten sein.

Von Isabel Klocke, Bund der Steuerzahler aus Berlin, wurde erklärt, dass auch die Übersendung mittels Fax oder auch Telegramm anerkannt wird. Eine Übersendung als E-Mail ist nur dann gültig, wenn sie eine anerkannte elektronische Signatur enthält.

Laut Isabel Klocke beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Wurde dieser auf dem Postweg zugestellt, werden drei Tage als Zeitpuffer hinzugerechnet, dass dem Steuerzahler der Bescheid auch bekannt wurde. Wurde die Einspruchsfrist überschritten, kann eine Korrektur des Steuerbescheids nur in besonderen Fällen vorgenommen werden. Hierfür gelten beispielsweise offensichtliche Fehler.

Nachforderungen des Finanzamtes sollten aber dennoch zeitgerecht bezahlt werden. Laut Klocke gelte auch bei einem Einspruch für die Nachforderung nicht eine aufschiebende Wirkung. Anderenfalls können Säumniszuschläge bzw. sogar eine Vollstreckung gegen den Steuerzahler verhängt werden. Abbuchungen dürfe das Finanzamt allerdings nur vornehmen, wenn es denn auch eine entsprechende Ermächtigung dazu hat.

Eine möglicherweise spätere Zahlung ist nur dann möglich, wenn ein Antrag für eine „Aussetzung der Vollziehung“ gestellt worden ist. Dazu sei allerdings eine sehr gute Begründung nötig, die beispielsweise bei einer finanziellen Notlage gegeben wäre. Dies muss auch anhand von Belegen nachgewiesen werden, was sich als schwierig erweisen kann. Gemäß Klocke könne auch mit dem Finanzamt eine Begleichung der Steuerschuld in Raten bzw. auch eine Stundung vereinbart werden. Auch dies muss entsprechend begründet werden.

Erfahrungsgemäß dauern die Entscheidungen über Einsprüche mehrere Wochen. Wird dieser abgelehnt, ist nur noch eine Klageerhebung möglich. http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1251122104943.shtml

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