Urteil: Mieter muss Renovierung zahlen

28. November 2008 – 20:26

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH; Az.: VIII ZR 222/06) kann ein Mieter, der Mängel in der Wohnung ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter beseitigen lässt, keine Kostenübernahme fordern.

In dem Fall hatte ein Mieter, in dessen Mietvertrag festgehalten war “Heizung muss dringend kontrolliert werden” mit Beginn der Heizsaison diese Prüfung ohne Absprache mit dem Vermieter veranlasst. Die entstandenen Kosten für den Installateur wollte er vom Vermieter einfordern, der die Bezahlung aber ablehnte.

Der Bundesgerichtshof schloss sich dem an, denn der Mieter hätte dem Vermieter auch die Möglichkeit geben müssen, nach einer Anzeige eines Mangels an der Mietsache den Schaden reparieren zu lassen. Eine Selbstbeauftragung ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter ist nur dann zulässig, wenn einerseits ein Schaden schnellstens beseitigt werden muss und der Vermieter sich mit dessen Behebung im Verzug befindet und andererseits bei einem eventuellen Wasserrohrbruch.

Das Gericht vertrat auch die Auffassung, dass selbst der Vermerk im Mietvertrag, dass die Heizung dringend kontrolliert werden müsse, den Mieter nicht berechtige, ohne vorherige Mahnung an den Vermieter eine Reparatur in Auftrag zu geben.

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