Verbraucher im Streit um Haustür-Kredite
1. Januar 2009 – 19:44Der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung hinsichtlich des Streits zum Widerruf alter Kredit-Geschäfte an der Haustür getroffen. Es wurde festgelegt, dass die ursprünglich geltende Regelung Deutschlands weiterhin besteht, nach der ein so abgeschlossener Vertrag lediglich ein Recht auf Widerruf von einem Monat hat. Dieses Urteil kam für viele sehr überraschend.
Bei einem Kredit Haustürgeschäft kann der Verbraucher grundsätzlich ohne jegliche Begründung innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen. Der jeweilige Vertreter ist verpflichtet, den Verbraucher von diesem Widerrufsrecht zu informieren, da es ansonsten ohne zeitliche Begrenzung besteht.
Der Europäische Gerichtshof befand es aber als nicht zulässig, dass das Widerrufsrecht sich am Datum des Vertragsabschlusses orientiert. Bestehen keine Verpflichtungen für die Vertragspartner, besteht auch kein Erfordernis, das Recht auf Widerruf unbefristet fortbestehen zu lassen.
Verhandelt wurde konkret, dass eine Frau im Jahr 1992 Immobilienfondsanteile gekauft hatte. Die Finanzierung hatte sie über einen Kredit abgewickelt. Da der Fonds sich nicht erwartungsgemäß entwickelte, nahm sie eine Umschuldung vor und löste den Kredit bei der Bank ab. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Dezember 2001 wurde das Widerrufsrecht auch für Bankkredite ausgeweitet, so dass die Frau verlangte, dass der Kreditvertrag rückabgewickelt wird. Zudem sollte auch keine Rückzahlung der Zinsen erfolgen.
Nach der alten, bis zum Jahr 2002 gültigen Rechtsprechung erlosch jedoch das Recht auf Widerruf, wenn die Vertragspartner ihre Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt haben. Obwohl noch im November von einem Rechtsgutachter des Europäischen Gerichtshofes die Unzulässigkeit dieser Regelung ausgesprochen wurde, ist nun aber nach dem neuen und gleichzeitig abschließendem Urteil das alte in Deutschland geltende Recht mit dem des europäischen vereinbar. Quelle: yahoo.de
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