Winterschlussverkauf - Bei Mängeln gilt Rückgaberecht
2. Februar 2009 – 19:50Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg nimmt Bezug auf die Regelungen bei der Zurückgabe von Waren, die im Winterschlusskauf erworben wurden und Fehler aufweisen. Sie sagt, dass auch hier die Verbraucher sich auf die vom Verkäufer zu bietende Gewährleistungspflicht berufen könnten.
Diese Gewährleistungspflicht beinhaltet, dass der Verkäufer für die Dauer von zwei Jahren für etwaige Mängel an der von ihm verkauften Ware haften muss. Daher ist als Beleg unbedingt der Kassenbon aufzubewahren. Anders stellt sich die Sachlage allerdings bei Artikeln dar, die schon als „zweite Wahl“ angeboten werden. Gleiches gilt für eine Artikelausschreibung als „mit kleinen Fehlern“. Edda Castelló dazu: „Ich kann keine Fehler beanstanden, die beim Kauf bekannt waren.“ Als Beispiel führt sie einen durch längere Zeit im Schaufenster ausgestellten und dadurch ausgeblichenen Pullover an. Dieser Mangel kann sicherlich nicht beanstandet werden. Anders sehe es aus, wenn sich der Pullover nach dem Waschen in der Form verändert.
Grundsätzlich hat der Kunde kein Umtauschrecht. Dies ist meist nur eine Kulanz des Verkäufers.
Auch hier kommt noch der Hinweis, dass man nicht übereilte Käufe im Schlussverkauf tätigen sollte. Preisnachlässe werden oft auch außerhalb der Schlussverkaufszeiten geboten. Quelle
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